Bundesrecht konsolidiert

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Recyclingholzverordnung § 4

Kurztitel

Recyclingholzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten des Abfallbesitzers

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.
  2. Absatz 2,Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Türen, Türstöcken, imprägniertem Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstigen behandelten Holzabfällen aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      unbeschadet Paragraph 4, Absatz 2, die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.
    Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Von Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
    2. Ziffer 2
      Holzschleifstäube und -schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
    3. Ziffer 3
      Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Für die Berechnung der Beurteilungswerte beträgt der Recyclingfaktor vier und die Fußnote 1) in Anhang 2 Kapitel 1.1 gilt nicht. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises, welcher sich auf den konkret zu beurteilenden Abfall bezieht, zu führen. Für den Nachweis können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, verwendet werden. Dieser Nachweis ist vom Abfallbesitzer mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      Feinfraktion aus der Aufbereitung von Altholz und
    5. Ziffer 5
      Altholz, das aus physikalischen Gründen für ein Recycling nachweislich nicht geeignet ist.
  5. Absatz 5,Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des Paragraph 5, AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Absatz eins, ausgenommen.

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40205053

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