Bundesrecht konsolidiert

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Recyclingholzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Recyclingholzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

RHV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Text

Pflichten des Abfallbesitzers

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehenen Altholzfraktionen sind am Anfallsort getrennt zu erfassen oder einer nachfolgenden Aufbereitung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Bei Lagerung und Transport ist das für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehene Altholz von sonstigen Althölzern getrennt zu halten.
  3. Absatz 3,Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.
    Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139357

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