(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
falsche Angaben über die in die Sondermaßnahme gelangte Ware macht,
Interventionsware entgegen § 7 verwendet oderInterventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.