Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Agrar-Interventionsverordnung 2010 § 29

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sanktionen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Ziffer eins und Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3,Wird entgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Kalendertagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Kalendertag Verspätung, mindestens aber um zwölf Euro.
  4. Absatz 4,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.
  5. Absatz 5,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die aufgrund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.
  6. Absatz 6,Wird der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118184

Navigation im Suchergebnis