Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
- Ziffer einsentgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Ziffer eins und Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
- Ziffer 2die gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.