Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.03.2015

Außerkrafttretensdatum

06.02.2017

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
    1. Ziffer eins
      für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
    2. Ziffer 2
      für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
  2. Absatz 2Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40169659

Navigation im Suchergebnis