(2)Absatz 2Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.