Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Allgemeine Informationen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler haben jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitzustellen. Allgemeine Informationen über Kreditverträge, die Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, sind den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Diese allgemeinen Informationen haben zumindest zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Identität, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen;
    2. Ziffer 2
      die Zwecke, für die der Kredit verwendet werden kann;
    3. Ziffer 3
      die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags;
    4. Ziffer 4
      die Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beide handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für den Verbraucher;
    5. Ziffer 5
      ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;
    7. Ziffer 7
      das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen für die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber einschließlich Anzahl, Periodizität und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;
    8. Ziffer 8
      eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;
    9. Ziffer 9
      eine Beschreibung des Rücktrittsrechts;
    10. Ziffer 10
      Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können; und
    11. Ziffer 11
      einen allgemeinen Warnhinweis bezüglich möglicher Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P9/NOR40278355

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