Absatz eins,Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler haben jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitzustellen. Allgemeine Informationen über Kreditverträge, die Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, sind den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitzustellen.