(3)Absatz 3,Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nach oder wird er ihnen wahrscheinlich nicht nachkommen, sind für Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten, wenn durch die Vereinbarung voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet wird, und sofern der Verbraucher durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, nur Abs. 2 sowie § 2, § 3, § 8, § 11, § 18, § 19, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 8, Z 12 und Z 18 sowie Abs. 4, § 21, § 24, §§ 27 bis 29, § 31, §§ 36 bis 39 und die §§ 42 ff anzuwenden.Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nach oder wird er ihnen wahrscheinlich nicht nachkommen, sind für Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten, wenn durch die Vereinbarung voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet wird, und sofern der Verbraucher durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, nur Absatz 2, sowie Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Ziffer 12 und Ziffer 18, sowie Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraphen 27, bis 29, Paragraph 31,, Paragraphen 36, bis 39 und die Paragraphen 42, ff anzuwenden.