Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Verbraucherkreditverträge

Anwendungsbereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge).
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
    1. Ziffer eins
      bei denen der Verbraucher nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
    2. Ziffer 2
      die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
    3. Ziffer 3
      die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
    4. Ziffer 4
      die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen,
    5. Ziffer 5
      die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
    6. Ziffer 6
      die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nach oder wird er ihnen wahrscheinlich nicht nachkommen, sind für Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten, wenn durch die Vereinbarung voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet wird, und sofern der Verbraucher durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, nur Absatz 2, sowie Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Ziffer 12 und Ziffer 18, sowie Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraphen 27, bis 29, Paragraph 31,, Paragraphen 36, bis 39 und die Paragraphen 42, ff anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278352