die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 17 Abs. 1 oder Abs. 7 bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 17 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 17 Abs. 8 oder gemäß § 19 Abs. 2 über die Ablehnung oder über seine gemäß § 17 Abs. 5 und 8 zustehenden Rechte informiert;die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz 7, bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 4, verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 8, oder gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Ablehnung oder über seine gemäß Paragraph 17, Absatz 5, und 8 zustehenden Rechte informiert;