Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      Verbraucher entgegen Paragraph 5, durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen aus einem der in Paragraph 5, aufgezählten Gründe diskriminiert;
    2. Ziffer 2
      einem Verbraucher entgegen Paragraph 7, einen Verbraucherkredit ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher gewährt;
    3. Ziffer 3
      Kredite ohne die gemäß Paragraph 8, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
    4. Ziffer 4
      gegen das in Paragraph 8, Absatz 5, vorgesehene Werbeverbot verstößt;
    5. Ziffer 5
      die in Paragraph 9, vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
    6. Ziffer 6
      in die gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    7. Ziffer 7
      die Informationspflichten nach Paragraph 12 und Paragraph 13, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    8. Ziffer 8
      Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach Paragraph 14, unzulässig sind;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 14, Absatz 5, personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen verwendet oder entgegen Paragraph 14, Absatz 4, die Angebote vor Ablauf der Frist ändert oder die Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz 4, nicht erfüllt;
    10. Ziffer 10
      die in Paragraph 16, vorgesehenen Informationspflichten oder die in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 vorgesehenen sonstigen Pflichten bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen nicht erfüllt;
    11. Ziffer 11
      die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz 7, bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 4, verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 8, oder gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Ablehnung oder über seine gemäß Paragraph 17, Absatz 5, und 8 zustehenden Rechte informiert;
    12. Ziffer 12
      bei der Gewährung von Zugang zu Datenbanken im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Kreditgeber diskriminiert oder den Zugang Kreditgebern entgegen den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz eins, gewährt;
    13. Ziffer 13
      nicht über die in Paragraph 18, Absatz 3 und 4 genannten Verfahren verfügt oder die in Paragraph 18, Absatz 3, vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt;
    14. Ziffer 14
      gegen das Verbot der Datenverarbeitung nach Paragraph 19, Absatz eins, verstößt;
    15. Ziffer 15
      nicht alle gemäß Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt;
    16. Ziffer 16
      die Ausübungsregeln des Paragraph 21, missachtet;
    17. Ziffer 17
      dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 22, zur Verfügung stellt;
    18. Ziffer 18
      nicht entsprechend Paragraph 23, über die Änderung des Kreditvertrags informiert;
    19. Ziffer 19
      nicht entsprechend Paragraph 24, oder Paragraph 34, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
    20. Ziffer 20
      den Verbraucher nicht mittels einer den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 4, oder des Paragraph 33, entsprechenden Kontomitteilung (Kontoauszug) informiert;
    21. Ziffer 21
      dem Verbraucher entgegen Paragraph 28, für die Kündigung Kosten verrechnet;
    22. Ziffer 22
      nicht entsprechend Paragraph 30, über die Forderungsabtretung informiert;
    23. Ziffer 23
      gegen die in Paragraph 31, angeordnete Pflicht zum Anbot von Nachsichtsmaßnahmen verstößt oder nicht entsprechend Paragraph 31, Absatz 4, über Schuldnerberatungsdienste informiert;
    24. Ziffer 24
      entgegen Paragraph 35, oder Paragraph 38, das Anbot bei Kürzung oder Streichung der Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit unterlässt;
    25. Ziffer 25
      bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 37, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 38, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    26. Ziffer 26
      eine der in Ziffer eins bis 25 genannten Taten bei einem Zahlungsaufschub oder einer sonstigen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 39 und Paragraph 40, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
    27. Ziffer 27
      eine der in Ziffer eins bis 25 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 41, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.
  2. Absatz 2,Nach rechtskräftiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Absatz eins, ist der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln, wenn von der Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigte Unternehmen betroffen sind; in allen anderen Fällen ist der Bescheid der Gewerbebehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw. die Gewerbebehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit jede wegen eines Verstoßes nach Absatz eins, Ziffer eins bis 27 rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf der jeweiligen offiziellen Internetseite bekannt machen. Auf Inhalt und Zulässigkeit der Veröffentlichung sowie auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist Paragraph 105, Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Festlegungspflicht, Dokumentationspflicht, Überziehungsmöglichkeit

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P44/NOR40278390

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