Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 43,

Zuständige Behörden nach Artikel 41, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2023/2225 sind die für die jeweiligen Unternehmen im Aufsichtsrecht festgelegten Behörden, somit die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Gewerbebehörden. Die Gewerbebehörden haben mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 auszuüben.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P43/NOR40278389

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