Verbraucherkreditgesetz 2026
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
BG
Paragraph 43
20.11.2026
VKrG 2026
20/06 Konsumentenschutz
Zuständige Behörden nach Artikel 41, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2023/2225 sind die für die jeweiligen Unternehmen im Aufsichtsrecht festgelegten Behörden, somit die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Gewerbebehörden. Die Gewerbebehörden haben mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 auszuüben.
11.06.2026
20013188
NOR40278389