(7)Absatz 7,Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 4 ist § 29 nicht anzuwenden. Solche Verträge können jedoch vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 2 oder 3 der Verbraucher auf Grund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 dritter Satz zu leisten hätte. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach § 10 hat der Unternehmer den Verbraucher auch über dessen Kündigungsrecht, über die den Verbraucher diesfalls treffende Zahlungspflicht und über deren Berechnung aufzuklären, sowie im Formular nach Anhang I unter „Kreditart“ die Bezeichnung „Restwertleasing ohne Ankaufsrecht“ anzugeben; diese Informationen und die Bezeichnung der Kreditart sind auch in den Vertrag (§ 20) aufzunehmen.Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 29, nicht anzuwenden. Solche Verträge können jedoch vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 der Verbraucher auf Grund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 6, dritter Satz zu leisten hätte. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach Paragraph 10, hat der Unternehmer den Verbraucher auch über dessen Kündigungsrecht, über die den Verbraucher diesfalls treffende Zahlungspflicht und über deren Berechnung aufzuklären, sowie im Formular nach Anhang römisch eins unter „Kreditart“ die Bezeichnung „Restwertleasing ohne Ankaufsrecht“ anzugeben; diese Informationen und die Bezeichnung der Kreditart sind auch in den Vertrag (Paragraph 20,) aufzunehmen.