Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verbraucherleasingverträge

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins,, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass
    1. Ziffer eins
      der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb der Sache verlangen kann,
    3. Ziffer 3
      der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, oder
    4. Ziffer 4
      der Verbraucher dem Unternehmer bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat, ohne dass ihm das Recht eingeräumt wird, die Sache zu erwerben.
  2. Absatz 2,Für Verbraucherleasingverträge gilt Paragraph 40, Absatz 2, entsprechend; als Barzahlungspreis gilt der vom Unternehmer für den Erwerb der Sache zu zahlende Kaufpreis. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach Paragraph 10, hat der Unternehmer den Verbraucher auch über das von diesem zu tragende Restwertrisiko und über die Art der Feststellung des Wertes der Sache bei Beendigung des Vertrags aufzuklären; diese Informationen sind auch in den Vertrag (Paragraph 20,) aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer 4, sind Paragraph 25 und Paragraph 28, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 29, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitige Erwerb der Sache als vorzeitige Rückzahlung im Sinn dieser Bestimmung gilt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Grundlagen im Vertrag (Paragraph 20,) anzugeben.
  5. Absatz 5,Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 2, der Verbraucher von seinem Recht nach Paragraph 29, Absatz eins, Gebrauch, so kann der Unternehmer darauf bestehen, dass der Verbraucher die Sache dennoch erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen mangels eines Erwerbsverlangens des Unternehmers die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnungen erforderlichen Grundlagen im Vertrag (Paragraph 20,) anzugeben.
  6. Absatz 6,Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 3, der Verbraucher von seinem Recht nach Paragraph 29, Absatz eins, Gebrauch, so hat er zu erklären, ob er die Sache vorzeitig erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die von ihm zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Absatz 5, letzter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 29, nicht anzuwenden. Solche Verträge können jedoch vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 der Verbraucher auf Grund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 6, dritter Satz zu leisten hätte. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach Paragraph 10, hat der Unternehmer den Verbraucher auch über dessen Kündigungsrecht, über die den Verbraucher diesfalls treffende Zahlungspflicht und über deren Berechnung aufzuklären, sowie im Formular nach Anhang römisch eins unter „Kreditart“ die Bezeichnung „Restwertleasing ohne Ankaufsrecht“ anzugeben; diese Informationen und die Bezeichnung der Kreditart sind auch in den Vertrag (Paragraph 20,) aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278387