(1)Absatz eins,Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 8 Abs. 2) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (Paragraph 8, Absatz 2,) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in Paragraph 8, Absatz 2, letzter Unterabsatz, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz 3, festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.