Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (Paragraph 8, Absatz 2,) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in Paragraph 8, Absatz 2, letzter Unterabsatz, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz 3, festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.
  2. Absatz 2,Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach Paragraph 10, oder Paragraph 11 und im Kreditvertrag (Paragraph 20, Absatz 2,) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 3, auf der ersten Seite des Formulars nach Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei darzustellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278386