Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
20.11.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VKrG 2026
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Kontoauszug
§ 33.Paragraph 33,
Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
den angewandten Sollzinssatz,
etwaige erhobene Entgelte,
gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278379