(3)Absatz 3,Bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 17, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.Bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nach Paragraph 17,, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.