Absatz eins,Kreditgeber haben je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Außer in begründeten Fällen sind Kreditgeber nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.