Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
20.11.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VKrG 2026
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Forderungsabtretung
§ 30.Paragraph 30,
Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so hat der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von § 1396 ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden. Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so hat der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von Paragraph 1396, ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278376