Verbraucherkreditgesetz 2026
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
BG
Paragraph 30
20.11.2026
VKrG 2026
20/06 Konsumentenschutz
Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so hat der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von Paragraph 1396, ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.
11.06.2026
20013188
NOR40278376