Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
20.11.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VKrG 2026
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Kündigung durch den Verbraucher
§ 28.Paragraph 28,
Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt. Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278374