Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kündigung durch den Verbraucher

Paragraph 28,

Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278374