Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rücktrittsrecht

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Paragraph 20, erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn die in Absatz 4, genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber abgesandt wird.
  2. Absatz 2,Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Paragraph 20, nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist in jedem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 16, über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.
  3. Absatz 3,Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags (Paragraph 26,) über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf die Dauer des Rückgaberechts.
  4. Absatz 4,Der Verbraucher hat den Rücktritt dem Kreditgeber auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mitzuteilen. Der Kreditgeber muss den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen, sofern die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 16, gegeben hat.
  5. Absatz 5,Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten.
  6. Absatz 6,Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird.
  7. Absatz 7,Wenn der Verbraucher nach Absatz eins, zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom Kreditvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung und besteht kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 18 b, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P25/NOR40278371

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