Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

Paragraph 23,

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. Ziffer 2
    den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
  3. Ziffer 3
    die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. Ziffer 4
    die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278369

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P23/NOR40278369

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