eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
Verbraucherkreditgesetz 2026
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
BG
Paragraph 23
20.11.2026
VKrG 2026
20/06 Konsumentenschutz
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitzuteilen:
11.06.2026
20013188
NOR40278369