(2)Absatz 2,Bei den in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Abs. 1 Z 4 genannten Tätigkeiten auf die gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Informationen, zu stützen.Bei den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Tätigkeiten auf die gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, erforderlichen Informationen, zu stützen.