Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher bei Ausübung folgender Tätigkeiten ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln:
- Ziffer einsbei der Gestaltung von Kreditprodukten,
- Ziffer 2bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß Paragraph 8,,
- Ziffer 3bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten,
- Ziffer 4bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen,
- Ziffer 5bei der Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher sowie
- Ziffer 6bei der Ausführung des Kreditvertrags.