Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher bei Ausübung folgender Tätigkeiten ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln:
    1. Ziffer eins
      bei der Gestaltung von Kreditprodukten,
    2. Ziffer 2
      bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten,
    4. Ziffer 4
      bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher sowie
    6. Ziffer 6
      bei der Ausführung des Kreditvertrags.
  2. Absatz 2,Bei den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Tätigkeiten auf die gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, erforderlichen Informationen, zu stützen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278367