Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Paragraph 18, genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
  2. Absatz 2,Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach Paragraph 18, abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278365

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P19/NOR40278365

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