(1)Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Paragraph 18, genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.