Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Paragraph 18, genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
  2. Absatz 2,Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach Paragraph 18, abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278365