(2)Absatz 2,Datenbanken nach Abs. 1, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.Datenbanken nach Absatz eins,, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.