Absatz eins,Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu öffentlichen oder privaten Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewähren. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist nur solchen Kreditgebern zu gewähren, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die DSGVO in vollem Umfang einhalten.