Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Standards für Beratungsdienstleistungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. Beratungsdienstleistungen sind von der Gewährung eines Kredits und von der in Paragraph 2, Absatz 12, genannten Kreditvermittlungstätigkeit zu unterscheiden.
  2. Absatz 2,Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber zu informieren, ob Beratungsdienstleistungen für den Verbraucher erbracht werden oder erbracht werden können.
  3. Absatz 3,Vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen haben Kreditgeber und Kreditvermittler dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 4, Ziffer 3, bezieht;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.
    Die in Ziffer eins und 2 genannten Informationen können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zweiter Satz erteilt werden.
  4. Absatz 4,Erbringen Kreditgeber oder Kreditvermittler Beratungsdienstleistungen für Verbraucher, so haben sie
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einzuholen, damit sie für den Verbraucher geeignete Kreditverträge empfehlen können,
    2. Ziffer 2
      die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Ziffer eins,, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Zugrundelegung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags zu bewerten,
    3. Ziffer 3
      eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einzubeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus dieser Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers zu empfehlen;
    4. Ziffer 4
      im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln,
    5. Ziffer 5
      dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen,
    6. Ziffer 6
      den Verbraucher zu warnen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Verbraucher birgt.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P16/NOR40278362

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