(3)Absatz 3,Vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen haben Kreditgeber und Kreditvermittler dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erteilen:
eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Abs. 4 Z 3 bezieht;eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 4, Ziffer 3, bezieht;
gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.
Die in Z 1 und 2 genannten Informationen können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß § 10 Abs. 6 zweiter Satz erteilt werden.Die in Ziffer eins und 2 genannten Informationen können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zweiter Satz erteilt werden.