Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz 2026 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG 2026

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Angemessene Erläuterungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen zu geben, anhand derer der Verbraucher beurteilen kann, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht werden. Die Erläuterungen, die kostenlos und vor Abschluss des Kreditvertrags zu geben sind, müssen Folgendes umfassen:
    1. Ziffer eins
      die vorvertraglichen Informationen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, sowie Informationen über die Pflichten des Kreditvermittlers,
    2. Ziffer 2
      die Hauptmerkmale des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen,
    3. Ziffer 3
      die möglichen spezifischen Auswirkungen des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers, und
    4. Ziffer 4
      wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.
  2. Absatz 2,Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den Erläuterungen hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so müssen diese Erläuterungen überdies eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung des Tilgungsträgers über einen Zeitraum, der das vom Verbraucher zu tragende Veranlagungsrisiko anschaulich verdeutlicht, sowie eine tabellarische prozentmäßige und – sofern möglich – auch betragsmäßige Darstellung sämtlicher Kosten des Tilgungsträgers enthalten.
  3. Absatz 3,Bei einem Fremdwährungskredit müssen aus den Erläuterungen das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie alle gegenüber einem gleichartigen Kredit in Euro zusätzlich anfallenden Kosten klar und prägnant hervorgehen. Die Erläuterungen über das Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko müssen auch eine grafische Darstellung der Entwicklung des Wechselkurses im Verhältnis zum Euro seit dessen Bestehen, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, bei einem Kredit ohne festen Sollzinssatz eine grafische Darstellung der Entwicklung des für Änderungen des Sollzinssatzes maßgeblichen Referenzzinssatzes seit dessen Veröffentlichung, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, sowie ein Rechenbeispiel enthalten, in dem unter Zugrundelegung der Schwankungsneigung der anderen Währung die Risiken des Fremdwährungskredits anschaulich verdeutlicht werden.
  4. Absatz 4,Bei einem Kredit mit variablem Sollzinssatz muss das damit verbundene Zinsänderungsrisiko aus den Erläuterungen hervorgehen.

Schlagworte

Wechselkursrisiko

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278358

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P12/NOR40278358

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