(3)Absatz 3,Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§ 4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in Paragraph 2, genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (Paragraph 4,) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.