Absatz eins,Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (Paragraph 3,) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.