Bundesrecht konsolidiert

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Sterbeverfügungsgesetz § 1

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 242/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen, die Erneuerung und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40279539

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/242/P1/NOR40279539

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