Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen, die Erneuerung und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40279539