Bundesrecht konsolidiert

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Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Titel

VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 97/2017 (NR: GP XXV RV 1339 AB 1371 S. 157. BR: AB 9702 S. 863.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

PRÄAMBEL

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Artikel eins

Gegenstand

Artikel 2

Geltungsbereich

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Gesundheitspolitische Grundsätze

Artikel 4

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

Artikel 5

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 6

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

3. Abschnitt, Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 7

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Artikel 8

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene

Artikel 9

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene

Artikel 10

Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner

4. Abschnitt, Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 11

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 12

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Artikel 13

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Artikel 14

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

5. Abschnitt, Festlegung der Finanzzielsteuerung

Artikel 15

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

Artikel 17

Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2021

6. Abschnitt, Monitoring und Evaluierung

Artikel 18

Monitoring und Berichtswesen

Artikel 19

Ablauf des Monitorings

Artikel 20

Evaluierung

7. Abschnitt, Sanktionsmechanismus

Artikel 21

Allgemeines

Artikel 22

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Artikel 23

Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag, oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Artikel 24

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Artikel 25

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

8 Abschnitt, Sonstige Bestimmungen

Artikel 26

Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

Artikel 27

Unterstützungspflicht des Bundes

9. Abschnitt, Geltungsdauer und Schlussbestimmungen

Artikel 28

Inkrafttreten

Artikel 29

Geltungsdauer und Außerkrafttreten

Artikel 30

Durchführung der Vereinbarung

Artikel 31

Urschrift

PRÄAMBEL

Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.

Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.

Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:

  1. Ziffer eins
    Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
  2. Ziffer 2
    Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
  3. Ziffer 3
    Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
  4. Ziffer 4
    Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
  5. Ziffer 5
    Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
  6. Ziffer 6
    Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2020 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 28, mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.

Schlagworte

Bundesebene, Versorgungsziel

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40194991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/97/P0/NOR40194991

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