Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Paragraph 0
01.01.2017
06.12.2022
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
StF: BGBl. I Nr. 97/2017 (NR: GP XXV RV 1339 AB 1371 S. 157. BR: AB 9702 S. 863.)
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 28, mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
PRÄAMBEL | |
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Artikel eins | Gegenstand |
Artikel 2 | Geltungsbereich |
Artikel 3 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt, Gesundheitspolitische Grundsätze | |
Artikel 4 | Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung |
Artikel 5 | Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 6 | Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit |
3. Abschnitt, Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Artikel 7 | Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses |
Artikel 8 | Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene |
Artikel 9 | Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene |
Artikel 10 | Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner |
4. Abschnitt, Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit | |
Artikel 11 | Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 12 | Steuerungsbereich Ergebnisorientierung |
Artikel 13 | Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen |
Artikel 14 | Steuerungsbereich Versorgungsprozesse |
5. Abschnitt, Festlegung der Finanzzielsteuerung | |
Artikel 15 | Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen |
Artikel 16 | Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung |
Artikel 17 | Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2021 |
6. Abschnitt, Monitoring und Evaluierung | |
Artikel 18 | Monitoring und Berichtswesen |
Artikel 19 | Ablauf des Monitorings |
Artikel 20 | Evaluierung |
7. Abschnitt, Sanktionsmechanismus | |
Artikel 21 | Allgemeines |
Artikel 22 | Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen |
Artikel 23 | Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag, oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen |
Artikel 24 | Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen |
Artikel 25 | Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit |
8 Abschnitt, Sonstige Bestimmungen | |
Artikel 26 | Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen |
Artikel 27 | Unterstützungspflicht des Bundes |
9. Abschnitt, Geltungsdauer und Schlussbestimmungen | |
Artikel 28 | Inkrafttreten |
Artikel 29 | Geltungsdauer und Außerkrafttreten |
Artikel 30 | Durchführung der Vereinbarung |
Artikel 31 | Urschrift |
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
Bundesebene, Versorgungsziel
16.01.2025
20009929
NOR40194991