Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

6. Abschnitt
Aktionärskontrolle

Aktionäre

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
    1. Ziffer eins
      an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder
    2. Ziffer 2
      eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,
    haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 8, Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein Tochterunternehmen mehr ist.
  3. Absatz 3,Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Absatz eins und 2 angezeigt werden müssen, unverzüglich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige qualifizierte Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den gemäß Paragraph 91 bis Paragraph 93, BörseG erhaltenen Informationen ergibt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40178098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P24/NOR40178098

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