Absatz eins,Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
- Ziffer einsan einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder
- Ziffer 2eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,
haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 8, Absatz 3, anzuwenden.