Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Präambel |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 | Gegenstand |
Artikel 2 | Geltungsbereich |
Artikel 3 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Gesundheitspolitische Grundsätze |
Artikel 4 | Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public-Health |
Artikel 5 | Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 6 | Patientenorientierung und Transparenz |
Artikel 7 | Qualitätssicherung im österreichischen Gesundheitswesen |
3. Abschnitt Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 8 | Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses |
Artikel 9 | Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG |
4. Abschnitt Entscheidungsstrukturen und –organisation Unterabschnitt A) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene4. Abschnitt Entscheidungsstrukturen und –organisation, Unterabschnitt A) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene |
Artikel 10 | Organisation der Bundesgesundheitsagentur |
Artikel 11 | Bundesgesundheitskommission |
Artikel 12 | Bundes-Zielsteuerungskommission |
Unterabschnitt B) Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Landesebene |
Artikel 13 | Organisation der Landesgesundheitsfonds |
Artikel 14 | Gesundheitsplattform auf Landesebene |
Artikel 15 | Landes-Zielsteuerungskommission |
5. Abschnitt Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 16 | Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit |
Artikel 17 | Steuerungsbereich Ergebnisorientierung |
Artikel 18 | Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen |
Artikel 19 | Steuerungsbereich Versorgungsprozesse |
Artikel 20 | Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge |
Artikel 21 | Jahresarbeitsprogramme |
6. Abschnitt Festlegung zur Finanzzielsteuerung |
Artikel 22 | Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen |
Artikel 23 | Stärkung der Gesundheitsförderung |
Artikel 24 | Inhalt und Gegenstand der Finanzrahmenverträge |
Artikel 25 | Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode auf Bundesebene |
Artikel 26 | Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Länder |
Artikel 27 | Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Sozialversicherung |
Artikel 28 | Virtuelles Budget |
7. Abschnitt Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen |
Artikel 29 | Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens |
Artikel 30 | Prozessschritte |
Artikel 31 | Finanzierung des Monitorings und Berichtswesens |
Artikel 32 | Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen |
8. Abschnitt Regelungen zum Sanktionsmechanismus |
Artikel 33 | Allgemeines |
Artikel 34 | Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen |
Artikel 35 | Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Bundes- Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge |
Artikel 36 | Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge |
Artikel 37 | Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit |
9. Abschnitt Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene |
Artikel 38 | Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene |
Artikel 39 | Gesetzliche Regelungen auf Landesebene |
10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen |
Artikel 40 | Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen |
Artikel 41 | Unterstützungspflicht des Bundes |
11. Abschnitt Geltungsdauer und Schlussbestimmungen |
Artikel 42 | Inkrafttreten |
Artikel 43 | Durchführung der Vereinbarung |
Artikel 44 | Geltungsdauer, Außerkrafttreten |
Artikel 45 | Mitteilungen |
Artikel 46 | Urschrift |
Präambel
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:
Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2016 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt.