Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 12b

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12b

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Verfahren

Paragraph 12 b,
  1. Absatz eins,Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetz gilt Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, gilt Paragraph 31, VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.
  2. Absatz 2,Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3,Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß Paragraph 12, werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, in Abzug gebracht.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P12b/NOR40245758

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