Absatz eins,Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetz gilt Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, gilt Paragraph 31, VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.