Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Sanktionen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausweist oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder
    3. Ziffer 3
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 7, annimmt und nicht weiterleitet oder
    4. Ziffer 4
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
  3. Absatz 2 a,Hat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen Paragraph 5, Absatz 7, nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.
  4. Absatz 3,Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (Paragraph 6, Absatz 9,), eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz eins a, 5, oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  5. Absatz 3 a,Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.
  6. Absatz 4,Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 5,Paragraph 19, VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40215556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P12/NOR40215556

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