Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Sanktionen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausweist oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 5, annimmt und nicht meldet oder
    3. Ziffer 3
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 7, annimmt und nicht weiterleitet oder
    4. Ziffer 4
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz 4, 5, oder 6 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (Paragraph 6, Absatz 9,), eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 5, angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 7, angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  4. Absatz 4,Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Paragraph 19, VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P12/NOR40140611

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